Die innoop AG (nachstehend „FIRMA“ genannt) erbringt für ihre Kunden Beratungs-, Engineerings- und SaaS-Dienstleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden» genannt) und der FIRMA.
Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der FIRMA. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB oder der Offerte, erlangen einzig mit schriftlicher oder per Email dokumentierter Bestätigung der Wirksamkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder andere Vertragsbestimmungen in anderen vorgefertigten Dokumenten des Kunden (wie Bestellformularen oder Purchase Orders) finden explizit keine Anwendung in Bezug auf Dienstleistungen der FIRMA.
Bei SaaS-Dienstleistungen (Software as a Service) gelten zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbestimmungen.
Bei Widersprüchen geht die Offerte den Nutzungsbestimmungen für SaaS-Dienstleistungen und die Nutzungsbestimmungen für SaaS-Dienstleistungen wiederum den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Vertragsschluss
Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die FIRMA während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.
Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages oder die schriftliche Annahme der Offerte.
Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die FIRMA verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen der FIRMA.
Vergütung/Zahlungsbedingungen
Die FIRMA erbringt ihre Leistungen zu den im Vertrag resp. der angenommenen Offerte vereinbarten Vergütungsansätzen bzw. Aufwandspauschalen.
Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der FIRMA verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in Schweizer Franken und exklusive MwSt. Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung eines Vertrages unter diesen AGB erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der FIRMA werden zusätzlich verrechnet.
Rechnungen der FIRMA für Dienstleistungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Kunde anerkennt, dass er sich im Falle der Nichtbezahlung eines Rechnungsbetrages oder Teil desselben, welcher nicht in guter Treu beanstandet worden ist, mit Ablauf der vorgenannten Frist auch ohne Mahnung von Seiten der FIRMA automatisch im Verzug befindet.
Der Kunde hat FIRMA Beanstandungen bezüglich gestellter Rechnungen umgehend schriftlich anzuzeigen.
Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt FIRMA bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass (a) FIRMA alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zeitgerecht, vollständig und in korrekter Form erhält; (b) kundenseitig die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (wie insbesondere Zurverfügungstellung adäquater IT- und Kommunikationsinfrastruktur, Zugriff auf die Systeme des Kunden, Gebäudezutritt, Zurverfügungstellung angemessener Räumlichkeiten und Bürodienstleistungen), und (c) in angemessenen Umfang Schlüsselpersonen und anderes Fachpersonal des Kunden bereitstehen, um die Erbringung der von FIRMA vertraglich geschuldeten Leistungen zu ermöglichen.
Weitere und spezifischere Mitwirkungspflichten können im massgeblichen Vertrag festgelegt werden.
Geheimhaltung
Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.
Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Haftung für Schäden
Die Haftung der FIRMA und die Haftung der FIRMA für ihre Hilfspersonen sind in Bezug auf Schäden, welche im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, unabhängig vom Rechtsgrund vollumfänglich ausgeschlossen. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind jedoch Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind sowie Personenschäden.
Ausgeschlossen oder limitiert ist die Haftung der FIRMA zudem und soweit gesetzlich zulässig für (a) mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter); (b) Schäden, die auf ein Verhalten oder eine Unterlassung des Kunden und/oder auf eine Verletzung des massgeblichen Vertrages durch den Kunden zurückzuführen sind; und/oder (c) sämtliche Schäden, die sich ausserhalb der vernünftigerweise kontrollierbaren Herrschaftssphäre der FIRMA verwirklichen (inklusive Ereignisse höherer Gewalt).
Rechte, Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ausser in Fällen eines Überganges im Zuge einer Universalsukzession nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners ganz noch teilweise an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
Mit der Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung räumt FIRMA dem Kunden das örtlich und zeitlich unbeschränkte, nicht exklusive Recht ein, die von FIRMA gelieferten Arbeitsergebnisse ihrer Bestimmung gemäss für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende Verwendung ist zum Schutz der Vorleistungen und des Know-hows der FIRMA nicht zulässig.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden als Auftraggeber und der Beauftragten gelte
der abgeschlossene Vertrag resp. die vom Kunden angenommene Offert
die SaaS-Nutzungsbedingungen, sofern SaaS-Dienstleistungen von FIRMA (siehe unten Kapitel C) bezogen werde
die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Vertragsverhältnisse, die auf Basis dieser AGB geschlossen werden, unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und der kollisionsrechtlichen Normen.